Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zu bestimmten Nachbarstaaten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 10/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 226/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen die Binnengrenzen
zur Tschechischen Republik und
zur Slowakischen Republik
jeweils im Verkehr zu Lande während der Gültigkeit dieser Verordnung nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021
Dokumentnummer
NOR40229914