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§ 3 C-SeVO 2021

Fassungen
20.01.2021 bis 30.04.2021 — BGBl. II Nr. 25/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 320.01.202130.04.2021 BGBl. II Nr. 25/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Semesterferienverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.01.2021BGBl. II Nr. 25/2021

Außerkrafttretensdatum

30.04.2021

Abkürzung

C-SeVO 2021

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Einrichtung von Ergänzungsunterricht

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Schulleitung kann in den Semesterferien Ergänzungsunterricht einrichten. Die Zahl der an der Schule anwesenden Schülerinnen und Schüler soll möglichst 50 vH der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schule nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die Einrichtung des Ergänzungsunterrichts bedarf der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters, wenn dieser nicht der Bund ist. Die Schulbehörde hat die Zustimmung zu verweigern, wenn am Ende der Anmeldefrist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, nicht für zumindest einen Tag acht Anmeldungen vorliegen.
  3. Absatz 3,Der Ergänzungsunterricht kann auch klassen- oder schulstufen- und schulstandortübergreifend eingerichtet werden.

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

20011445

Dokumentnummer

NOR40230653