Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Semesterferienverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 25/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Anmeldung zum Ergänzungsunterricht und Pflicht zur Teilnahme
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Anmeldung zur Teilnahme am Ergänzungsunterricht hat durch die Schülerin oder den Schüler bzw. – soweit diese nicht volljährig sind – durch einen Erziehungsberechtigen unter Angabe der Tage, an welchen am Unterricht teilgenommen wird, an der Schule der Schülerin oder des Schülers zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Frist zur Anmeldung endet in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am 27. Jänner 2021, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am 29. Jänner 2021. Elektronische Anmeldungen sind zulässig. Spätere Anmeldungen sind nur bei begründeten Ausnahmen mit Zustimmung der Schulleitung zulässig.
(3)Absatz 3,Eine Anmeldung gilt als Anmeldung zu einer unverbindlichen Übung.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Dokumentnummer
NOR40230654