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§ 4 C-SeVO 2021

Fassungen
20.01.2021 bis 30.04.2021 — BGBl. II Nr. 25/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 420.01.202130.04.2021 BGBl. II Nr. 25/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Semesterferienverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.01.2021BGBl. II Nr. 25/2021

Außerkrafttretensdatum

30.04.2021

Abkürzung

C-SeVO 2021

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Anmeldung zum Ergänzungsunterricht und Pflicht zur Teilnahme

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung zur Teilnahme am Ergänzungsunterricht hat durch die Schülerin oder den Schüler bzw. – soweit diese nicht volljährig sind – durch einen Erziehungsberechtigen unter Angabe der Tage, an welchen am Unterricht teilgenommen wird, an der Schule der Schülerin oder des Schülers zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Frist zur Anmeldung endet in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am 27. Jänner 2021, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am 29. Jänner 2021. Elektronische Anmeldungen sind zulässig. Spätere Anmeldungen sind nur bei begründeten Ausnahmen mit Zustimmung der Schulleitung zulässig.
  3. Absatz 3,Eine Anmeldung gilt als Anmeldung zu einer unverbindlichen Übung.

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

20011445

Dokumentnummer

NOR40230654