Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Semesterferienverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 25/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Durchführung des Ergänzungsunterrichts
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Ergänzungsunterricht „Semesterschule 2021“ kann in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik oder angewandte Mathematik sowie Fremdsprachen abgehalten werden.
(2)Absatz 2,Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe hat mindestens 8 zu betragen.
(3)Absatz 3,Der Unterrichtstag dauert von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr. In den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark darf er bis 16.00 Uhr dauern.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Dokumentnummer
NOR40230655