Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Semesterferienverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 25/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 7.Paragraph 7,
Die Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers in einer Deutschförderklasse kann abweichend von § 18 Abs. 14 SchUG auf Antrag eines Erziehungsberechtigten auf frühestens 26. März 2021 vorverlegt werden. Die Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers in einer Deutschförderklasse kann abweichend von Paragraph 18, Absatz 14, SchUG auf Antrag eines Erziehungsberechtigten auf frühestens 26. März 2021 vorverlegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Dokumentnummer
NOR40230657