Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Semesterferienverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 25/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Überreichung der Schulnachricht und Berechnung von Fristen mit Bezug zum Ende des Wintersemesters 2020/21
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 19 Abs. 3 und § 22a Abs. 1 SchUG ist die am Ende des Semesters auszustellende Schulnachricht oder das Semesterzeugnis an einem der ersten beiden Unterrichtstage des Sommersemesters 2021 zu überreichen. Schülerinnen und Schülern der 4., 8. und 9. Schulstufe oder deren Erziehungsberechtigten ist auf Verlangen die Schulnachricht ab dem Ende des Semesters in der Schule persönlich und einzeln zu überreichen.Abweichend von Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 22 a, Absatz eins, SchUG ist die am Ende des Semesters auszustellende Schulnachricht oder das Semesterzeugnis an einem der ersten beiden Unterrichtstage des Sommersemesters 2021 zu überreichen. Schülerinnen und Schülern der 4., 8. und 9. Schulstufe oder deren Erziehungsberechtigten ist auf Verlangen die Schulnachricht ab dem Ende des Semesters in der Schule persönlich und einzeln zu überreichen.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Regelung der §§ 8 und 9 dieser Verordnung enden in Abhängigkeit vom Ende des Wintersemesters 2020/21 oder dem Beginn des Sommersemester 2021 zu berechnende Fristen in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark an jenem Tag an welchem dies bei Anwendung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b Schulzeitgesetz 1985 oder der am 18. Jänner 2021 geltenden landesgesetzlichen Regelung der Fall wäre.Unbeschadet der Regelung der Paragraphen 8 und 9 dieser Verordnung enden in Abhängigkeit vom Ende des Wintersemesters 2020/21 oder dem Beginn des Sommersemester 2021 zu berechnende Fristen in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark an jenem Tag an welchem dies bei Anwendung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, Schulzeitgesetz 1985 oder der am 18. Jänner 2021 geltenden landesgesetzlichen Regelung der Fall wäre.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Dokumentnummer
NOR40230659