Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 27/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Abkürzung
3. COVID-19-NotMV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Datenverarbeitung
§ 17.Paragraph 17,
Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis über eine epidemiologisch geringe Gefahr vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder ein Veranstalter zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
Gültigkeitsdauer des Nachweises und
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Aufbewahrung dieser personenbezogenen Daten ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021
Dokumentnummer
NOR40230890