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§ 2 3. COVID-19-NotMV

Fassungen
25.01.2021 bis 03.02.2021 — BGBl. II Nr. 27/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 225.01.202103.02.2021 BGBl. II Nr. 27/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

25.01.2021BGBl. II Nr. 27/2021

Außerkrafttretensdatum

03.02.2021

Abkürzung

3. COVID-19-NotMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Öffentliche Orte

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
  2. Absatz 2,Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Schlagworte

Mundbereich

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

20011450

Dokumentnummer

NOR40230875