Rechtstracker.at

§ 3 3. COVID-19-NotMV

Fassungen
25.01.2021 bis 03.02.2021 — BGBl. II Nr. 27/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 325.01.202103.02.2021 BGBl. II Nr. 27/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.01.2021BGBl. II Nr. 27/2021

Außerkrafttretensdatum

03.02.2021

Abkürzung

3. COVID-19-NotMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Massenbeförderungsmittel

Paragraph 3,

In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerken ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens zwei Metern nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

Schlagworte

Einsteigen

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

20011450

Dokumentnummer

NOR40230876