Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 49/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Abkürzung
4. COVID-19-NotMV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Öffentliche Orte
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
(2)Absatz 2,Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2021
Dokumentnummer
NOR40231143