Rechtstracker.at

§ 3 4. COVID-19-NotMV

Fassungen
04.02.2021 bis 07.02.2021 — BGBl. II Nr. 49/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 304.02.202107.02.2021 BGBl. II Nr. 49/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

04.02.2021BGBl. II Nr. 49/2021

Außerkrafttretensdatum

07.02.2021

Abkürzung

4. COVID-19-NotMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Massenbeförderungsmittel

Paragraph 3,

In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerken ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens zwei Metern nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

Schlagworte

Einsteigen

Im RIS seit

03.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021

Gesetzesnummer

20011465

Dokumentnummer

NOR40231144