Rechtstracker.at

§ 1 4. COVID-19-SchuMaV

Fassungen
08.02.2021 bis 18.05.2021 — BGBl. II Nr. 58/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 108.02.202118.05.2021 BGBl. II Nr. 58/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

08.02.2021BGBl. II Nr. 58/2021

Außerkrafttretensdatum

18.05.2021

Abkürzung

4. COVID-19-SchuMaV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Öffentliche Orte

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
  2. Absatz 2,Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

Im RIS seit

05.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

20011470

Dokumentnummer

NOR40231234