Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Virusvariantenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Abkürzung
COVID-19-VvVCOVID-19-Vvrömisch fünf
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anforderungen beim Überschreiten der Grenzen des Epidemiegebietes
§ 2.Paragraph 2,
Personen, die sich im Gebiet nach § 1 aufhalten, dürfen die Grenzen des in § 1 umschriebenen Epidemiegebietes nur überschreiten, wenn sie einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, mit sich führen. Diese Personen sind verpflichtet, diesen Nachweis bei einer Kontrolle vorzuweisen. Personen, die sich im Gebiet nach Paragraph eins, aufhalten, dürfen die Grenzen des in Paragraph eins, umschriebenen Epidemiegebietes nur überschreiten, wenn sie einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, mit sich führen. Diese Personen sind verpflichtet, diesen Nachweis bei einer Kontrolle vorzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2021
Dokumentnummer
NOR40231282