Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 67/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
NOR40231315