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§ 2 ZeStAkk-V

Fassungen
ab 18.02.2021 — BGBl. II Nr. 79/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute18.02.2021 BGBl. II Nr. 79/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.02.2021BGBl. II Nr. 79/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZeStAkk-V

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. Ziffer eins
    „Zertifizierungsanforderungen“, Anforderungen – einschließlich den Zertifizierungskriterien –, die vom Zertifizierungswerber oder -inhaber als eine Bedingung zur Feststellung oder Aufrechterhaltung der Zertifizierung zu erfüllen sind;
  2. Ziffer 2
    „Technischer Datenschutz“, sämtliche Maßnahmen, die eingesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die Sicherheits- und Schutzanforderungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erfüllt sind;
  3. Ziffer 3
    „Zertifizierungskriterien“, jene gemäß Artikel 42, Absatz 5, DSGVO genehmigten Kriterien, anhand derer eine Zertifizierung durchgeführt wird;
  4. Ziffer 4
    „Zertifizierungsstelle“, eine unabhängige Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung akkreditiert wurde;
  5. Ziffer 5
    „Zertifizierungswerber“, jenen Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO oder Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO, welcher eine Zertifizierung anstrebt und der dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die Zertifizierungsanforderungen erfüllt sind;
  6. Ziffer 6
    „Zertifizierungsinhaber“, jenen Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO oder Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO, dem die Zertifizierungsstelle eine Zertifizierung erteilt hat und der dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die Zertifizierungsanforderungen laufend eingehalten werden.

Schlagworte

Zertifizierungsinhaber, Sicherheitsanforderung

Im RIS seit

18.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

20011478

Dokumentnummer

NOR40231343