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§ 9 ZeStAkk-V

Fassungen
ab 18.02.2021 — BGBl. II Nr. 79/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute18.02.2021 BGBl. II Nr. 79/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

18.02.2021BGBl. II Nr. 79/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZeStAkk-V

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Zertifizierungsvereinbarung und Maßnahmen zur Sicherstellung der Kommunikation und der Vertraulichkeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zwischen Zertifizierungsstelle und Zertifizierungswerber ist eine Zertifizierungsvereinbarung abzuschließen.
  2. Absatz 2,In der Zertifizierungsvereinbarung ist zusätzlich zu den Anforderungen im Sinne des Punktes 4.1.2 ISO/IEC 17065:2012 jedenfalls Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Die Verpflichtung des Zertifizierungswerbers zur fortlaufenden Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen und der darin vorgesehenen Fristen, einschließlich der Zertifizierungskriterien gemäß Artikel 42, Absatz 5, DSGVO,
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung des Zertifizierungswerbers, Änderungen von Zertifizierungsanforderungen gemäß Paragraph 10, nach Gewährung einer angemessenen Frist umzusetzen,
    3. Ziffer 3
      die Dauer, für welche die Zertifizierung erteilt oder verlängert wird, wobei gemäß Artikel 42, Absatz 7, DSGVO die Höchstdauer von drei Jahren zu berücksichtigen ist,
    4. Ziffer 4
      die Bedingungen, unter welchen gemäß Artikel 42, Absatz 7 und Artikel 43, Absatz 4, DSGVO die Zertifizierung verlängert oder widerrufen werden kann, einschließlich angemessener Zeitabstände für die Neubewertung der Erfüllung der Zertifizierungsanforderungen und der Zertifizierungskriterien gemäß Artikel 42, Absatz 5, DSGVO,
    5. Ziffer 5
      eine Berichtspflicht des Zertifizierungswerbers über wesentliche Änderungen, welche die Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen beeinträchtigen können,
    6. Ziffer 6
      Verpflichtungen des Zertifizierungswerbers im Zusammenhang mit der Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder Zurückziehung der Zertifizierung gemäß Paragraph 17,, insbesondere, dass
      1. Litera a
        jeglicher Verweis oder jegliche Bezugnahme auf die erteilte Zertifizierung zu unterbleiben hat,
      2. Litera b
        etwaige Konformitätszeichen nach Paragraph 15, Absatz eins, zurückzustellen und nicht mehr zu verwenden sind,
    7. Ziffer 7
      die Verpflichtung des Zertifizierungswerbers, den mit Durchführung der Zertifizierung betrauten Personen der Zertifizierungsstelle, soweit zur Überprüfung der fortlaufenden Einhaltung der in der Zertifizierungsvereinbarung festgelegten Verpflichtungen erforderlich, nach vorheriger Ankündigung Zugang zu den Betriebs- oder Produktionsstätten sowie Einsicht in die erforderlichen Dokumente zu gewähren,
    8. Ziffer 8
      die Verpflichtung des Zertifizierungswerbers, vollständige Transparenz des Zertifizierungsverfahrens gegenüber der Datenschutzbehörde zu gewährleisten, einschließlich vertraulicher Vertragsangelegenheiten in Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Artikel 42, Absatz 7 und Artikel 58, Absatz eins, Litera c, DSGVO,
    9. Ziffer 9
      die Möglichkeit der Zertifizierungsstelle, sämtliche Information offenzulegen, die gemäß Artikel 42, Absatz 8 und Artikel 43, Absatz 5, DSGVO zur Erteilung der Zertifizierung erforderlich sind,
    10. Ziffer 10
      der Hinweis darauf, dass die Zertifizierung unbeschadet der aus der DSGVO resultierenden Verpflichtungen, denen der Zertifizierungswerber unterliegt und unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der Datenschutzbehörde erfolgt,
    11. Ziffer 11
      die Konsequenzen für den Zertifizierungswerber, wenn die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43, Absatz 7, DSGVO widerrufen wird,
    12. Ziffer 12
      Verpflichtungen der Zertifizierungsstelle im Zusammenhang mit Beschwerden in Bezug auf die Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen, wie insbesondere
      1. Litera a
        Erstellung eines internen Maßnahmenkatalogs für die Behandlung der einlangenden Beschwerden, und
      2. Litera b
        Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten über die Beschwerdefälle und die ergriffenen Maßnahmen sowie über die Dauer der Aufbewahrung unter Berücksichtigung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO, sowie
    13. Ziffer 13
      die gemäß Paragraph 11, festgelegten Evaluierungsmethoden in Bezug auf den Zertifizierungsgegenstand.
  3. Absatz 3,Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit eine effektive Kommunikation zwischen Zertifizierungsstelle und berechtigten Dritten gewährleistet wird. Dazu zählt jedenfalls die laufende Dokumentation über:
    1. Ziffer eins
      über die Tätigkeit der Zertifizierungsstelle zum Zwecke der Behandlung von Informationsanfragen oder zur Kontaktaufnahme im Falle einer Beschwerde im Zusammenhang mit einer Zertifizierung, sowie
    2. Ziffer 2
      über das Antragsverfahren, insbesondere um Informationen über den aktuellen Stand von Anträgen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, erteilen zu können.
  4. Absatz 4,Die Zertifizierungsstelle verpflichtet sich vertraglich gegenüber dem Zertifizierungswerber, die auf Grund ihrer Tätigkeit erhaltenen Informationen im Sinne des Punktes 4.5.1 ISO/IEC 17065:2012 vertraulich zu behandeln.

Schlagworte

Betriebsstätte, Dokumentationspflicht

Im RIS seit

18.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

20011478

Dokumentnummer

NOR40231350