Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.03.2021 bis 31.08.2021 — BGBl. II Nr. 87/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.03.202131.08.2021 BGBl. II Nr. 87/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-ArzneimittelV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2021BGBl. II Nr. 87/2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Kann der Bedarf der österreichischen Bevölkerung mit medizinischem Sauerstoff nicht gedeckt werden, dürfen zur Sicherstellung der Versorgung folgende Maßnahmen getroffen werden:
    1. Ziffer eins
      Abfüllung von medizinischem Sauerstoff an technischen Füllständen;
    2. Ziffer 2
      Abfüllung von medizinischem Sauerstoff in Flaschen, die nicht für medizinische Zwecke zugelassen sind (technische Flaschen oder Lebensmittelflaschen), jedenfalls aber technisch geeignet und entsprechend gekennzeichnet sind (Chargenetiketten, Bananenaufkleber, etc.);
    3. Ziffer 3
      Verwendung von Druckreglern, die nicht für medizinische Zwecke zugelassen sind, jedenfalls aber eine entsprechende technische Eignung aufweisen;
    4. Ziffer 4
      Abfüllung durch Unternehmen, die nicht im Zulassungsdossier des medizinischen Sauerstoffs genannt sind, sofern diese über eine entsprechende arzneimittelrechtliche Bewilligung verfügen.
  2. Absatz 2,Die entsprechenden Qualitätskontrollen der betroffenen medizinischen Gasehersteller gemäß der Arzneimittelzulassung bzw. des Europäischen Arzneibuchs vor Marktfreigabe bleiben aufrecht.

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20011480

Dokumentnummer

NOR40231393