Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
28.08.2021 bis 31.08.2021 — BGBl. II Nr. 379/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 528.08.202131.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 379/2021 · aufgehoben
§ 501.03.202127.08.2021 BGBl. II Nr. 379/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-MedizinprodukteV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.08.2021BGBl. II Nr. 379/2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Apotheken sind im Zuge der Abgabe von kostenlosen SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, die gemäß Paragraph 81, Absatz 4, des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021,, in Verkehr gebracht werden, berechtigt, die Handelspackung zur Auseinzelung bzw. Stückelung zu öffnen und ausgeeinzelt bzw. gestückelt an den Anwender abzugeben. Diesfalls gelangen die Verpflichtungen für Hersteller nach diesem Bundesgesetz nicht zur Anwendung.
  2. Absatz 2,Tests gemäß Absatz eins, dürfen in fremdsprachiger Kennzeichnung abgegeben werden, sofern dem Anwender die zugehörige Gebrauchsinformation in deutscher Sprache mitübergeben wird.
  3. Absatz 3,Die Apotheke hat im Zuge der Abgabe sicherzustellen, dass alle zur Durchführung notwendigen Bestandteile des jeweiligen Test-Kits mit dem Test an den Anwender abgegeben werden. Weiters sind dem Anwender alle für die Nachverfolgung der Tests zum Zweck der Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung zwingend erforderlichen Informationen, wie Name oder Firma und Anschrift des Herstellers bzw. des für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortlichen, Bezeichnung, LOT-Nummer, Ablaufdatum und Temperaturbegrenzung bereitzustellen. Informationen, die nicht auf den ausgeeinzelten bzw. gestückelten Tests ersichtlich sind, sind dem Anwender durch die abgebende Apotheke auszuhändigen.

Im RIS seit

30.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022

Gesetzesnummer

20011481

Dokumentnummer

NOR40237593