Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
25.02.2021 bis 28.10.2021 — BGBl. II Nr. 91/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 125.02.202128.10.2021 BGBl. II Nr. 91/2021 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erklärung des Generalkollektivvertrages Corona-Tests zur Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

25.02.2021BGBl. II Nr. 91/2021

Außerkrafttretensdatum

28.10.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2021

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2021,

Text

Satzung des Generalkollektivvertrages Corona-Tests
S 3/2021/G-KV/1

Geltungsbereich der Satzung

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Fachlich: für Betriebe, für die die Wirtschaftskammer Österreich nicht die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt.
  2. Litera b
    Räumlich: für die Republik Österreich
  3. Litera c
    Persönlich: alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einschließlich der Lehrlinge, wenn das Arbeitsverhältnis unter den römisch eins. Teil des ArbVG fällt. Ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse
    • Strichaufzählung
      durch einen gültigen Kollektivvertrag (mit Ausnahme von Kollektivverträgen nach Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind oder
    • Strichaufzählung
      für deren Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag mit vergleichbarem Inhalt zur Satzung erklärt wird.

Im RIS seit

25.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011482

Dokumentnummer

NOR40231423