Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erklärung des Generalkollektivvertrages Corona-Tests zur Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 446/2021materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2021,
Text
Satzung des Generalkollektivvertrages Corona-Tests
S 3/2021/G-KV/1
Geltungsbereich der Satzung
Fachlich: für Betriebe, für die die Wirtschaftskammer Österreich nicht die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt.
Räumlich: für die Republik Österreich
Persönlich: alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einschließlich der Lehrlinge, wenn das Arbeitsverhältnis unter den I. Teil des ArbVG fällt. Ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren ArbeitsverhältnissePersönlich: alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einschließlich der Lehrlinge, wenn das Arbeitsverhältnis unter den römisch eins. Teil des ArbVG fällt. Ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse
durch einen gültigen Kollektivvertrag (mit Ausnahme von Kollektivverträgen nach § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind oderdurch einen gültigen Kollektivvertrag (mit Ausnahme von Kollektivverträgen nach Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind oder
für deren Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag mit vergleichbarem Inhalt zur Satzung erklärt wird.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40231423