Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
26.02.2021 bis 05.09.2022 — BGBl. II Nr. 93/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 426.02.202105.09.2022 BGBl. II Nr. 93/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Limit-Verordnung 2021/22

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

26.02.2021BGBl. II Nr. 93/2021

Außerkrafttretensdatum

05.09.2022

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph 4,

An Schulen mit zweisprachigem Unterricht in allen Gegenständen (Minderheitensprachen, Volksgruppensprachen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. Paragraph eins, für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler/in wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht angeschafft werden.

Im RIS seit

25.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021

Gesetzesnummer

20011484

Dokumentnummer

NOR40231434