Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Niederlassungsverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 96/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Jahr 2021 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020, bis zu 4 400 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2020, eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 4 Z 1 NAG).Im Jahr 2021 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,, bis zu 4 400 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 24, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,, eingeräumt werden darf (Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, NAG). (2)Absatz 2,Im Jahr 2021 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 AuslBG bis zu 200 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 FPG eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 4 Z 2 NAG).Im Jahr 2021 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG bis zu 200 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 24, FPG eingeräumt werden darf (Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2, NAG).
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021
Dokumentnummer
NOR40231493