Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
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Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 8
Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg mit, wenn die notwendigen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der letzten Mitteilung folgt.
Geschehen zu Wien, am 8. Mai 2019, korrespondierend zum 3. Tag des Monats Iyar 5779, in englischer, deutscher und hebräischer Sprache, wobei jede Sprachfassung gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Auslegungsunterschieden geht der englische Text vor.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021
Dokumentnummer
NOR40231578