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§ 19 2. NPO-FondsRLV

Fassungen
05.03.2021 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 99/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1905.03.202131.12.2022 BGBl. II Nr. 99/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

05.03.2021BGBl. II Nr. 99/2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

2. NPO-FondsRLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Auszahlung und Abwicklung der Förderung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Förderung wird nach rechtswirksamem Abschluss des Förderungsvertrages ausbezahlt.

    Der Förderungsbetrag ist auf Basis der in den Zeiträumen nach Paragraph 7, Absatz eins, jeweilig tatsächlich angefallenen und von der fördernehmenden Organisation nachgewiesenen förderbaren Kosten, der nachgewiesenen Bemessungsgrundlage für den Struktursicherungsbeitrag und den NPO-Lockdown-Zuschuss sowie der tatsächlich in diesem Zeitraum entfallenen Einnahmen zu errechnen.

  2. Absatz 2,Als Nachweis sind eine Bestätigung nach Paragraph 17 und Auszüge aus dem Rechnungswesen der förderungsnehmenden Organisation zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist die nähere Vorgehensweise bei der Abwicklung, Prüfung und Kontrolle der Förderungsanträge in einem Abwicklungsvertrag zwischen der AWS und der Republik Österreich festzulegen.
  4. Absatz 4,Die AWS ist berechtigt, Förderanträge bis zu einem Gesamtvolumen von 665 Millionen Euro abzüglich der aus diesem Betrag zu deckenden Kosten der Förderabwicklung entgegennehmen.
  5. Absatz 5,Besteht gegen eine förderwerbende Organisation ein Anspruch des Bundes auf Rückzahlung von Förderungen gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2020,, dann kann eine weitere Förderung nach dieser Verordnung erst nach erfolgter Rückzahlung gewährt werden.

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20011489

Dokumentnummer

NOR40231680