Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 99/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7cParagraph 7 c
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Indirekte Betroffenheit
§ 7c.Paragraph 7 c,
Förderwerbende Organisationen im Sinne des § 7a Abs. 2 Z 1, die von Oktober bis Dezember 2020 einen Einnahmenentfall von zumindest 40% im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 erlitten und den überwiegenden Teil ihrer Einnahmen mit unmittelbar betroffenen Unternehmen oder Organisationen im Sinne des § 7a Abs. 2 Z 2 lit. a bis e erwirtschaftet haben, erhalten einen nach § 7a Abs. 3 zu berechnenden Zuschuss. § 7a Abs. 4 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden. Förderwerbende Organisationen im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer eins,, die von Oktober bis Dezember 2020 einen Einnahmenentfall von zumindest 40% im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 erlitten und den überwiegenden Teil ihrer Einnahmen mit unmittelbar betroffenen Unternehmen oder Organisationen im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis e erwirtschaftet haben, erhalten einen nach Paragraph 7 a, Absatz 3, zu berechnenden Zuschuss. Paragraph 7 a, Absatz 4 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Dokumentnummer
NOR40231667