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§ 1

Fassungen
ab 24.03.2021 — BGBl. II Nr. 117/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute24.03.2021 BGBl. II Nr. 117/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erklärung des Kollektivvertrags Corona-Tests für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.03.2021BGBl. II Nr. 117/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Satzung des Kollektivvertrages Corona-Tests für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen
S 4/2021/XXIII/97/1

Geltungsbereich der Satzung

Paragraph eins,

Die Satzung gilt für

  1. Litera a
    Fachlich: Alle Einrichtungen, deren Hauptzweck in der außerbetrieblichen Erwachsenenbildung liegt, soweit sie nach arbeitsmarktrechtlichen Vorschriften oder bundes- oder landesrechtlichen Fördervorschriften oder Fördervereinbarungen als Einrichtungen der außerbetrieblichen Erwachsenenbildung anerkannt sind.
    Ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen.
  2. Litera b
    Räumlich: Republik Österreich.
  3. Litera c
    Persönlich: Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) oder durch ein Dienstrecht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfasst sind.

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021

Gesetzesnummer

20011498

Dokumentnummer

NOR40231823