Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebliches Testungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Förderungsrichtlinie
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, eine Richtlinie für die Abwicklung der Förderung für betriebliche Testungen zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
den Gegenstand der Förderung und Zeitraum für die Durchführung der Testungen,
die Höhe der Förderung in pauschalierter Form,
die Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung und die Details zur Antragsberechtigung,
allfällige behördliche Meldepflichten des Förderungswerbers zu den Testergebnissen,
das Ausmaß und die Art der Förderung,
das Verfahren, insbesondere
Antrag (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
Berichtspflichten des Fördernehmers,
Einstellung und Rückforderung der Förderung,
(2)Absatz 2,Die Förderungsrichtlinie wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Dokumentnummer
NOR40231870