Rechtstracker.at

§ 4a BTG

Fassungen
15.02.2021 bis 30.12.2022 — BGBl. I Nr. 53/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4a15.02.202130.12.2022 BGBl. I Nr. 53/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Testungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

15.02.2021BGBl. I Nr. 53/2021

Außerkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

BTG

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Datenübermittlung zur Prüfung der Förderung

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Anzahl der durch den Förderungswerber in die Testplattform des Bundes eingemeldeten durchgeführten Testungen für die Zwecke der Prüfung der COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen automatisiert unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle zu übermitteln. Dabei ist sicherzustellen, dass keine personenbezogenen Daten der getesteten Personen, insbesondere keine personenbezogenen Daten besonderer Kategorien im Sinne von Artikel 9, Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zweck der Prüfung der COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen auf Anfrage die Anzahl der beim Förderungswerber beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekannt zu geben.

Im RIS seit

25.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20011501

Dokumentnummer

NOR40231872