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§ 5 ForstG-GZPV

Fassungen
ab 30.03.2021 — BGBl. II Nr. 132/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute30.03.2021 BGBl. II Nr. 132/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.03.2021BGBl. II Nr. 132/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG-GZPV

Index

80/02 Forstrecht

Text

Plangrundlagen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Dienststellen haben in den Einzugsgebieten die Plangrundlagen zu erheben und im Wildbach- und Lawinenkataster aufzuzeichnen. Diese Erhebung hat insbesondere zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Erkundung und Analyse der Gefahrenursachen unter Berücksichtigung der geologischen, hydro-geologischen, hydrologischen, hydraulischen, morphologischen, meteorologischen, klimatischen und biologischen Verhältnisse sowie der landeskulturellen und der übrigen anthropogenen Einflüsse,
    2. Ziffer 2
      die Sammlung der mit angemessenem Aufwand erreichbaren Informationen über Häufigkeit und Ausmaß bisheriger auf Wildbäche oder Lawinen zurückzuführender Schadensereignisse und
    3. Ziffer 3
      die Lage und den Zustand von Schutzmaßnahmen der Dienststellen.
  2. Absatz 2,Bei den Erhebungen nach Absatz eins, können auch andere Verwaltungsstellen, insbesondere die Bundeswasserbauverwaltung, der Forstdienst beim Amt der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde sowie der hydrographische Dienst einbezogen werden, soweit Informationen für Planungen nach dieser Verordnung von Bedeutung sind.
  3. Absatz 3,Die Dienststellen haben die erhobenen Plangrundlagen zu bewerten; dies ist im textlichen Teil des Gefahrenzonenplans (Paragraph 6, Absatz 4,) zu begründen.

Schlagworte

Wildbachkataster

Im RIS seit

30.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Gesetzesnummer

20011506

Dokumentnummer

NOR40232000