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§ 8 ForstG-GZPV

Fassungen
ab 30.03.2021 — BGBl. II Nr. 132/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute30.03.2021 BGBl. II Nr. 132/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

30.03.2021BGBl. II Nr. 132/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG-GZPV

Index

80/02 Forstrecht

Text

Ausweisung der Hinweisbereiche

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu Paragraph 7, können im Gefahrenzonenplan die folgenden Hinweisbereiche gemäß den nachstehenden Kriterien ausgewiesen werden:
    1. Ziffer eins
      braune Hinweisbereiche: Bereiche, hinsichtlich derer anlässlich von Erhebungen festgestellt wurde, dass sie vermutlich anderen als von Wildbächen und Lawinen hervorgerufenen Naturgefahren, wie Steinschlag oder nicht im Zusammenhang mit Wildbächen oder Lawinen stehenden Rutschungen oder Erosionen, ausgesetzt sind,
    2. Ziffer 2
      violette Hinweisbereiche: Bereiche, deren Schutzfunktion von der Erhaltung der Beschaffenheit von Boden oder Gelände abhängt und
    3. Ziffer 3
      Flächen, die durch Hochwässer, Muren oder Lawinen niedriger Wahrscheinlichkeit mit einem Wiederkehrintervall von 300 Jahren gefährdet sind oder Restgefährdungsflächen (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3,) auf einer gesonderten Karte in weißer Schraffur ohne sichtbare Begrenzungslinie.
  2. Absatz 2,Bezüglich der Steinschlaggefahr können für Gebiete, für die Maßnahmen des forsttechnischen Dienstes zum Schutz vor Steinschlag vorgesehen sind, Bereiche hoher Intensität (braun-rot schraffierte Hinweisbereiche) sowie niedriger Intensität (braun-gelb schraffierte Hinweisbereiche) abgegrenzt werden.

Im RIS seit

30.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Gesetzesnummer

20011506

Dokumentnummer

NOR40232003