Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2021) während der Hauptferien des Schuljahres 2020/21
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 137/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 7).Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft vergleiche Paragraph 7,).
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung ist auf Volksschulen, Mittelschulen (Neue Mittelschulen), eingegliederte Praxisschulen, allgemeinbildende höhere Schulen sowie berufsbildende mittlere und höhere Schulen, sowohl öffentliche als auch private mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021
Dokumentnummer
NOR40232163