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§ 4 C-SoSch-VO 2021

Fassungen
12.06.2021 bis 31.08.2021 — BGBl. II Nr. 259/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 412.06.202131.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 259/2021 · aufgehoben
§ 431.03.202111.06.2021 BGBl. II Nr. 137/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2021) während der Hauptferien des Schuljahres 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.06.2021BGBl. II Nr. 259/2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

C-SoSch-VO 2021

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft vergleiche Paragraph 7,).

Text

Einrichtung von Ergänzungsunterricht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Schulleitung kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres 2020/21 Ergänzungsunterricht einrichten.
  2. Absatz 2,Wenn eine Schulleitung für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe einen Ergänzungsunterricht einrichtet, so hat dies in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien vom 23. August 2021 bis 3. September 2021 und in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg vom 30. August bis 10. September 2021 zu erfolgen. In diesem Zeitraum kann für Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe Ergänzungsunterricht in einer Woche oder beiden Wochen im Ausmaß von zumindest 20 und höchstens 40 Unterrichtsstunden durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Die Durchführung des Ergänzungsunterrichts bedarf der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters, wenn dieser nicht der Bund ist. Die Schulbehörde darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest acht Schülerinnen und Schüler bis zum 21. Juni 2021 zur Teilnahme am Ergänzungsunterricht angemeldet sind.
  4. Absatz 4,Der Ergänzungsunterricht kann auch klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend durchgeführt werden. Bei schulartenübergreifenden Gruppen dürfen nur Lehrpersonen der Schulart, an deren Standort der Unterricht stattfindet, eingesetzt werden.
  5. Absatz 5,Im Fall einer Schulraumüberlassung gemäß Paragraph 128 a, SchOG liegt kein schulartenübergreifender Unterricht vor.

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Gesetzesnummer

20011510

Dokumentnummer

NOR40235084