Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2021) während der Hauptferien des Schuljahres 2020/21
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 137/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 7).Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft vergleiche Paragraph 7,).
Text
Bestätigungen und Anrechnungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern stellt einen Schulbesuch dar. Über die Teilnahme ist jenen, die sich aktiv am Unterricht beteiligt haben, eine Bestätigung auszustellen, aus welcher die Pflichtgegenstände, in welchen am Ergänzungsunterricht teilgenommen wurde, hervorgehen.
(2)Absatz 2,Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen des Ergänzungsunterrichts den Lernprozess anderer unterstützt haben, ist durch die Schulleitung eine „Buddy – Bestätigung“ auszustellen.
(3)Absatz 3,Die Teilnahme von Lehramtsstudierenden in vollem Ausmaß ist mit zumindest 5 ECTS-Anrechnungspunkten auf gleichwertige Studienanteile anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021
Dokumentnummer
NOR40232168