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§ 6 C-SoSch-VO 2021

Fassungen
31.03.2021 bis 31.08.2021 — BGBl. II Nr. 137/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 631.03.202131.08.2021 BGBl. II Nr. 137/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2021) während der Hauptferien des Schuljahres 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

31.03.2021BGBl. II Nr. 137/2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

C-SoSch-VO 2021

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft vergleiche Paragraph 7,).

Text

Bestätigungen und Anrechnungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern stellt einen Schulbesuch dar. Über die Teilnahme ist jenen, die sich aktiv am Unterricht beteiligt haben, eine Bestätigung auszustellen, aus welcher die Pflichtgegenstände, in welchen am Ergänzungsunterricht teilgenommen wurde, hervorgehen.
  2. Absatz 2,Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen des Ergänzungsunterrichts den Lernprozess anderer unterstützt haben, ist durch die Schulleitung eine „Buddy – Bestätigung“ auszustellen.
  3. Absatz 3,Die Teilnahme von Lehramtsstudierenden in vollem Ausmaß ist mit zumindest 5 ECTS-Anrechnungspunkten auf gleichwertige Studienanteile anzurechnen.

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021

Gesetzesnummer

20011510

Dokumentnummer

NOR40232168