Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärrechtsnovelle 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) ist hinsichtlich
der Verhinderung der Einschleppung sowie der Abwehr und der Bekämpfung von Tierseuchen im Rahmen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909;der Verhinderung der Einschleppung sowie der Abwehr und der Bekämpfung von Tierseuchen im Rahmen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909,; der Kontrolle und Überwachung der Tiergesundheit im Rahmen des Tiergesundheitsgesetzes BGBl. I Nr. 133/1999;der Kontrolle und Überwachung der Tiergesundheit im Rahmen des Tiergesundheitsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,; der Abwehr und Tilgung von ansteckenden Krankheiten der Bienen im Rahmen des Bienenseuchengesetzes, BGBl. I Nr. 290/1998der Abwehr und Tilgung von ansteckenden Krankheiten der Bienen im Rahmen des Bienenseuchengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 290 aus 1998,
zu vollziehen. Die Regelungen hinsichtlich des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sind, soweit sie für die Vollziehung des Marktordnungsgesetzes erforderlich sind, im Rahmen des Marktordnungsgesetzes 2007 – MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, zu vollziehen.zu vollziehen. Die Regelungen hinsichtlich des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sind, soweit sie für die Vollziehung des Marktordnungsgesetzes erforderlich sind, im Rahmen des Marktordnungsgesetzes 2007 – MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zu vollziehen. (2)Absatz 2,Ebenso sind die in der Anlage genannten Änderungsrechtsakte, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Rahmen der in Abs. 1 genannten Gesetze zu vollziehen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung die Anlage zu aktualisieren.Ebenso sind die in der Anlage genannten Änderungsrechtsakte, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Rahmen der in Absatz eins, genannten Gesetze zu vollziehen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung die Anlage zu aktualisieren.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
NOR40232574