Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Karenz an Stelle von Elternteilzeit
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Kommt zwischen dem Elternteil und der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber keine Einigung über die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 44 und 45 zu Stande, kann der Elternteil der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass erKommt zwischen dem Elternteil und der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber keine Einigung über die Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 44 und 45 zu Stande, kann der Elternteil der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er
an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes
Karenz, längstens jedoch bis den in § 35 Abs. 1, 1a und 8 und § 36 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.Karenz, längstens jedoch bis den in Paragraph 35, Absatz eins, eins a und 8 und Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.
(2)Absatz 2,Gibt das Gericht der Klage der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers in einem Rechtsstreit nach § 47 Abs. 3 statt oder der Klage eines Elternteils nach § 48 Abs. 2 nicht statt, kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bekannt geben, dass sie bzw. er Karenz, längstens bis zu den in § 35 Abs. 1, 1a und 8 und § 36 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.Gibt das Gericht der Klage der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers in einem Rechtsstreit nach Paragraph 47, Absatz 3, statt oder der Klage eines Elternteils nach Paragraph 48, Absatz 2, nicht statt, kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bekannt geben, dass sie bzw. er Karenz, längstens bis zu den in Paragraph 35, Absatz eins, eins a und 8 und Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.
Schlagworte
Arbeitsgericht
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Dokumentnummer
NOR40255862