Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Vorgangsweise bei fehlendem Nachweis
§ 14.Paragraph 14,
Kann die rinderhaltende Person bei einem Verstoß nach § 11 Abs. 1 die Identität und Rückverfolgbarkeit des betroffenen Rindes innerhalb einer gegebenen Frist nicht nachweisen, so ist das Rind vom Prüforgan gesondert zu kennzeichnen oder ersatzweise zu dokumentieren. Die für die Tiergesundheit und die Lebensmittelsicherheit zuständigen Behörden sind von der AMA unverzüglich zu informieren. In der Folge haben die für die Tiergesundheit und die Lebensmittelsicherheit zuständigen Behörden die AMA über die gesetzten Maßnahmen unverzüglich zu informieren. Kann die rinderhaltende Person bei einem Verstoß nach Paragraph 11, Absatz eins, die Identität und Rückverfolgbarkeit des betroffenen Rindes innerhalb einer gegebenen Frist nicht nachweisen, so ist das Rind vom Prüforgan gesondert zu kennzeichnen oder ersatzweise zu dokumentieren. Die für die Tiergesundheit und die Lebensmittelsicherheit zuständigen Behörden sind von der AMA unverzüglich zu informieren. In der Folge haben die für die Tiergesundheit und die Lebensmittelsicherheit zuständigen Behörden die AMA über die gesetzten Maßnahmen unverzüglich zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Dokumentnummer
NOR40233081