Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erklärung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 9/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 9/2023materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2023,
Text
Satzung des Zusatz-Kollektivvertrags zum Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich („SWÖ-KV")
S 6/2021/XXII/96/4
Geltungsbereich der Satzung
Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
öffentlich-rechtliche Einrichtungen
Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
Rettungs- und Sanitätsdienste
Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime)
selbst organisierte bzw. elternverwaltete Kindergruppen
Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter(-väter)
Räumlich: für die Republik Österreich, ausgenommen das Bundesland Vorarlberg
Persönlich: alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.Persönlich: alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.
Schlagworte
Privatkinderkrippe, Privathort, Heilbadeanstalt, Kuranstalt, Rettungsdienst, Tagesvater
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2023
Dokumentnummer
NOR40233102