Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entsorgungs- und Recyclingfachkraft-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 12 mit 1. Mai 2021 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 12 mit 1. Mai 2021 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 5 bis 12 treten mit 1. März 2022 in Kraft.Die Paragraphen 5 bis 12 treten mit 1. März 2022 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die §§ 1, 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft (Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 129/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.Die Paragraphen eins,, 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft (Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft. (4)Absatz 4,Die §§ 5 bis 12 der Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 129/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.Die Paragraphen 5 bis 12 der Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft. (5)Absatz 5,Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis 30. April 2021 im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt die Lehrzeit noch nicht beendet haben, gemäß der in Abs. 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis 30. April 2021 im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt die Lehrzeit noch nicht beendet haben, gemäß der in Absatz 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.
(6)Absatz 6,Lehrzeiten, die im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachkraft gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.Lehrzeiten, die im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachkraft gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
Schlagworte
Entsorgungswirtschaft, Entsorgungsfachmann, Entsorgungsfachkraft
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233326