Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entsorgungs- und Recyclingfachkraft-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Entsorgung und Recycling
§ 7.Paragraph 7,
Absatz eins,(1) Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten.
Gesetzliche Grundlagen der Abfallwirtschaft,
Grundlagen des Stoffstrommanagements,
Abfallstofferkennung und -klassifizierung,
chemische und physikalische Analysen von Abfallproben,
Abfallsortierung und -verarbeitung,
Abfalltransport und -lagerung,
Interpretation von Abfallstrom-Kalkulationen,
Kosten von Abfallbehandlungen und Erlöse von Altstoffen,
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Abfallstoffklassifizierung, Abfallverarbeitung, Abfalllagerung
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233330