Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.05.2021 — BGBl. II Nr. 200/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.05.2021 BGBl. II Nr. 200/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.05.2021BGBl. II Nr. 200/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 9 mit 1. Mai 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 9 treten mit 1. März 2022 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/-frau (Medizinproduktekaufmann/-frau-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2015,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 9 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 9 der Medizinproduktekaufmann/-frau-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2015,, treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis 30. April 2021 im Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/-frau ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt die Lehrzeit noch nicht beendet haben, gemäß der in Absatz 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.
  6. Absatz 6,Lehrzeiten, die im Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/-frau gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011532

Dokumentnummer

NOR40233345