Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Geschäftsfall
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat folgende Aufgaben zu bearbeiten. Er/Sie hat
einen Warenbedarf zu ermitteln,
eine Zahlung vorzubereiten,
einen Verkaufspreis zu ermitteln,
Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen,
eine Bestellung durchzuführen,
eine Rechnung auszustellen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche Richtigkeit und
Vollständigkeit der Aufgabenlösung
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233341