Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.03.2022 — BGBl. II Nr. 200/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.03.2022 BGBl. II Nr. 200/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.03.2022BGBl. II Nr. 200/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Geschäftsprozesse

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand Geschäftsprozesse besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
  2. Absatz 2,Die Prüfung im schriftlichen Teil hat nach Möglichkeit computerunterstützt zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest folgende kompetenzorientierte Aufgaben zu stellen: Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat…
    1. Ziffer eins
      Aufgaben im Rahmen der Beschaffung zu bearbeiten (zB Tätigen einer Anfrage, Vergleich einer Lieferung mit der Bestellung, Rechnungskontrolle) und
    2. Ziffer 2
      typische Geschäftsprozesse des Medizinproduktehandels zu bearbeiten (zB Erstellung einer Einschulungsdokumentation).
  4. Absatz 4,Die Aufgaben im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
  5. Absatz 5,Für die Bewertung des schriftlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufgabenlösung,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
  6. Absatz 6,Der mündliche Prüfungsteil hat sich ausgehend vom schriftlichen Prüfungsteil auf verschiedene damit zusammenhängende praktische Aufgabenstellungen zu erstrecken.
  7. Absatz 7,Der mündliche Prüfungsteil soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
  8. Absatz 8,Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit,
    3. Ziffer 3
      Selbstständigkeit.

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011532

Dokumentnummer

NOR40233343