Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.05.2021 — BGBl. II Nr. 201/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.05.2021 BGBl. II Nr. 201/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.05.2021BGBl. II Nr. 201/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit 1. Mai 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 11 treten mit 1. März 2022 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf im Lehrberuf Systemgastronomiefachmann (Systemgastronomiefachmann-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1998,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 11 der Systemgastronomiefachmann-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1998,, treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis 30. April 2021 im Lehrberuf Systemgastronomiefachmann ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt das Lehrverhältnis noch nicht abgeschlossen haben, gemäß der in Absatz 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.
  6. Absatz 6,Lehrzeiten, die im Lehrberuf Systemgastronomiefachmann gemäß der in Absatz 3 und Absatz 4, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011533

Dokumentnummer

NOR40233357