Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Verpackungstechnik
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Verpackungstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Verpackungstechniker bzw. Verpackungstechnikerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233367