Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Prüfarbeit
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Prüfarbeit umfasst die Durchführung eines betrieblichen Arbeitsauftrags nach Angabe der Prüfungskommission. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
das Entwerfen und Herstellen eines Packmittelmusters aus zB Papier, Karton, Wellpappe, Verbundstoff oder Kunststoff – auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme (zB CAD, CAM),
die Durchführung einer Wartungs- oder Instandhaltungsarbeit an einer branchenspezifischen Maschine bzw. einem branchenspezifischen Apparat wie zB das Anfertigen eines einfachen Ersatzteiles.
(3)Absatz 3,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche Richtigkeit (zB Maßhaltigkeit, Winkeligkeit, Ebenheit),
fachgerechte Ausführung (zB richtiger Zusammenbau),
Verwenden der richtigen Werkzeuge.
(4)Absatz 4,Die Prüfarbeit ist von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in acht Stunden bearbeitet werden kann. Hierbei sind der Arbeitsprobe gemäß Abs. 2 Z 1 eine Dauer von vier Stunden und der Arbeitsprobe gemäß Abs. 2 Z 2 eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.Die Prüfarbeit ist von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in acht Stunden bearbeitet werden kann. Hierbei sind der Arbeitsprobe gemäß Absatz 2, Ziffer eins, eine Dauer von vier Stunden und der Arbeitsprobe gemäß Absatz 2, Ziffer 2, eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.
(5)Absatz 5,Die Prüfarbeit ist nach neun Stunden zu beenden.
Schlagworte
Wartungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233376