Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Verpackungstechnik
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
Werkzeuge, Maschinen und Apparate,
mechanische, elektrotechnische, pneumatische und hydraulische Elemente,
Produktionsmanagement und Prozessteuerung,
Qualitätskontrolle und Dokumentation.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233372