Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 198/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert hat.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5)Absatz 5,Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233386