Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. II Nr. 198/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2022 BGBl. II Nr. 198/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. II Nr. 198/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Binnenschifffahrt

Paragraph 7,

    1. Ziffer eins
      Navigation (zB Funktionen und Arten verschiedener Antriebs- und Steuerungssysteme, Navigationshilfen und -instrumente, wichtigste nationalen und internationalen Binnenwasserstraßen, Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt, Verkehrsleitsysteme),
    2. Ziffer 2
      Betrieb des Fahrzeuges (zB Bauteile des Fahrzeugs im Hinblick auf die Beförderung verschiedener Arten von Ladung und Fahrgästen, Fahrzeugdokumente, Anker und Ankerwinden, Deckausrüstung, Ausrüstung und Geräte für Fahrgastschiffe),
    3. Ziffer 3
      Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung (zB Ladungsarten, Stau- und Stabilitätspläne, Auswirkung von Ladung auf die Stabilität des Fahrzeugs, Vorschriften und Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung, Verfahren beim Ein- und Ausstieg von Fahrgästen)
    4. Ziffer 4
      Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik (zB Haupt- und Hilfsmaschinen, Steuerungs- und Überwachungsanlagen im Maschinenraum, Gleich- und Wechselstrom, täglichen Wartungsverfahren),
    5. Ziffer 5
      Wartung und Instandsetzung (zB Reinigungs- und Konservierungsverfahren sowie Hygienevorschriften, Eigenschaften der verschiedenen Arten von Seilen und Drähten),
    6. Ziffer 6
      Kommunikation (zB Wechselsprechanlage für die fahrzeuginterne oder die Terminalkommunikation, Kommunikationssystem des Fahrzeugs für die Datenerfassung, -speicherung und -aktualisierung, technische und nautische Begriffe, Befehle der Führung des Fahrzeugs, formelle und informelle Anweisungen),
    7. Ziffer 7
      Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz in der Binnenschifffahrt (zB Gefahrenmomente an Bord, Vorkehrungen für den sicheren Ein- und Ausstieg, persönliche Schutzausrüstung, Betreten geschlossener Räume, Arten von Notfällen, Brandbekämpfungssysteme an Bord, Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung),
    8. Ziffer 8
      Sachkunde für die Fahrgastschifffahrt (zB Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan, Notfallpläne und -verfahren, Rettungsmittel und ihre Funktionen).
  1. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Navigationsinstrument, Datenspeicherung, Datenaktualisierung, Sicherheitsverfahren, Antriebssystem, Stauplan, Einstieg, Hauptmaschine, Steuerungsanlage, Gleichstrom, Reinigungsverfahren

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011535

Dokumentnummer

NOR40233388