Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
ab 01.05.2021 — BGBl. II Nr. 203/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 38 heute01.05.2021 BGBl. II Nr. 203/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.05.2021BGBl. II Nr. 203/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem der kaufmännisch-administrativen Lehrberufe gemäß dieser Verordnung kann eine auf den Prüfungsgegenstand Geschäftsprozesse und Fachgespräch eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2020, (BAG), in einem anderen kaufmännisch-administrativen Lehrberuf gemäß dieser Verordnung abgelegt werden.
  2. Absatz 2,Die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, besteht aus den Gegenständen Geschäftsprozesse und Fachgespräch für den jeweiligen Lehrberuf.
  3. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der geltenden Fassung, kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin abgelegt werden. Die Zusatzprüfung umfasst den Gegenstand Fachgespräch (Paragraphen 7 und 11 Absatz 2,).
  4. Absatz 4,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, BAG im Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau abgelegt werden. Diese umfasst den schriftlichen Teil des Gegenstandes Geschäftsprozesse. Von der Prüfungskommission ist zumindest eine Aufgabe aus jedem der zwei folgenden Bereiche zu stellen.
    1. Ziffer eins
      Angebotsentwicklung:
    Er/Sie hat
    1. Litera a
      einfache Kennzahlen zu ermitteln,
    2. Litera b
      eine Statistik zu erstellen oder
    3. Litera c
      ein Packageangebot zu entwickeln und zu kalkulieren.
    1. Ziffer 2
      Veranstaltungsmanagement und -durchführung:
    Er/Sie hat
    1. Litera a
      Vorschläge für eine Veranstaltung zu erstellen oder
    2. Litera b
      Unterlagen für eine Veranstaltung aufzubereiten.
    1. Ziffer 3
      Für die Bewertung des schriftlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
      1. Litera a
        korrekte und vollständige Aufgabenlösung,
      2. Litera b
        Praxistauglichkeit und
      3. Litera c
        sprachlich korrekte und adäquate Ausdrucksweise.
    2. Ziffer 4
      Die Prüfung im schriftlichen Teil hat grundsätzlich computerunterstützt zu erfolgen, abgesehen von infrastrukturbedingten Ausnahmefällen.
    3. Ziffer 5
      Die Aufgaben im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 50 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Veranstaltungsdurchführung, Betriebsmanagement, Hotelassistent, Hotelassistentin

Im RIS seit

04.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Gesetzesnummer

20011537

Dokumentnummer

NOR40233437