Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.05.2021 — BGBl. II Nr. 203/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.05.2021 BGBl. II Nr. 203/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2021BGBl. II Nr. 203/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Kaufmännische Grundkompetenzen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat mündlich, in Form eines kompetenzorientierten Gesprächs, vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgespräch hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Es hat die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgespräch hat sich zumindest auf zwei der folgenden Bereiche zu beziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung interpretieren (anhand einer anonymisierten Abrechnung für ein Lehrlingseinkommen sowie eines anonymisierten Personalverrechnungs-Abrechnungsbelegs einer anderen Beschäftigtengruppe)
    2. Ziffer 2
      die Grundsätze unternehmerischen Denkens bei seinen/ihren Aufgaben berücksichtigen (zB kostenbewusst handeln)
    3. Ziffer 3
      die Grundlagen des Beschaffungsprozesses (zB Bedarfsfeststellung, Bezugsquellenauswahl) des Lehrbetriebs darstellen und daran mitwirken (zB beim Einkauf des Büromaterials)
    4. Ziffer 4
      die Notwendigkeit der Inventur erklären und Arbeiten im Rahmen der Inventur durchführen
    5. Ziffer 5
      die Grundlagen des Rechnungswesens des Lehrbetriebs bei der Ausführung seiner/ihrer Aufgaben berücksichtigen
    6. Ziffer 6
      übliche Belege des Lehrberufs, wie Eingangs und Ausgangsrechnungen sowie Zahlungsbelege, nach verschiedenen Kriterien bearbeiten (zB Zuordnung nach Datum, interner und externer Herkunft, Belegart)
    7. Ziffer 7
      das betriebliche Verfahren zur Erfolgsermittlung in seinen Grundzügen darstellen, um die von ihm/ihr im Rahmen des betrieblichen Rechnungswesens auszuführenden Arbeiten zu beurteilen
  4. Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Schlagworte

Lohnabrechnung

Im RIS seit

04.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Gesetzesnummer

20011537

Dokumentnummer

NOR40233404