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§ 2 AMS-DÜV

Fassungen
06.05.2021 bis 10.07.2025 — BGBl. II Nr. 207/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 206.05.202110.07.2025 BGBl. II Nr. 207/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMS-Datenübermittlungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

06.05.2021BGBl. II Nr. 207/2021

Außerkrafttretensdatum

10.07.2025

Abkürzung

AMS-DÜV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Datenübermittlung zum Zweck der Prüfung der Kurzarbeitsbeihilfen

Paragraph 2,

Zum Zweck der Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß Paragraph 12, oder Paragraph 13, CFPG hat das Arbeitsmarktservice an die Zentralen Services einmal im Monat elektronisch zu übermitteln

  1. Ziffer eins
    die Daten betreffend genehmigter Kurzarbeitsbeihilfen, die der Arbeitgeber im Zuge der Abrechnungen der Kurzarbeitsbeihilfe an das Arbeitsmarktservice übermittelt hat, und zwar gesondert für jeden Arbeitnehmer im jeweiligen Abrechnungszeitraum einschließlich der Sozialversicherungsnummern jener Arbeitnehmer, für die Kurzarbeitsbeihilfe ausgezahlt worden ist;
  2. Ziffer 2
    die vom Arbeitsmarktservice zur Überprüfung der Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe herangezogenen Daten einschließlich der monatlichen Beitragsgrundlage des Dachverbands und der Branchenzuordnung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich.

Im RIS seit

05.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20011538

Dokumentnummer

NOR40233464